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dc.contributor.authorWien, Andreas
dc.date2010-04-01
dc.date.accessioned2018-01-16T09:20:33Z
dc.date.available2018-01-16T09:20:33Z
dc.date.issued2010
dc.identifier.issn1867-5913
dc.identifier.urihttp://dl.gi.de/handle/20.500.12116/13200
dc.description.abstractMöglicherweise werden die Vertragsparteien von Softwareerstellungsverträgen gezwungen sein die Formulierungen ihrer Vertragsgestaltungen künftig zu überdenken. Bisher wurden Verträge, in denen die Herstellung von individueller Software vereinbart worden ist, als Werkvertrag gesehen und vereinbart. Spätestens seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2009 (Aktenzeichen VII ZR 151/08) wird in Juristenkreisen darüber gestritten, ob Softwareentwicklungsverträge künftig nicht mehr als Werkvertragsrecht, sondern nach Kaufvertragsrecht zu beurteilen sind. Hintergrund des Streites ist die gesetzliche Regelung des § 651 BGB, welche bereits im Jahr 2002 im Rahmen der letzten großen Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde. Diese Vorschrift besagt, dass eine „noch herzustellende bewegliche Sache“ nicht nach Werkvertragsrecht, sondern nach Kaufvertragsrecht zu beurteilen ist.
dc.publisherSpringer
dc.relation.ispartofWirtschaftsinformatik und Management: Vol. 2, No. 2
dc.relation.ispartofseriesWirtschaftsinformatik und Management
dc.titleSoftwareerstellungsverträge — quo vadis? Hinweise zu einer neuen Rechtsansicht
dc.typeText/Journal Article
mci.reference.pages66-71
gi.identifier.doi10.1007/BF03248247


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